Schützengesellschaft
"Eintracht"
Garching e.V.
Eingetragen beim Amtsgericht München
(Registergericht)
am 23. Juni 1978 Nr. 9326
Satzung
Schützengesellschaft "Eintracht" Garching
e.V.
§ 1
Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den
Namen Schützengesellschaft "Eintracht" Garching e.V. und hat seinen
Sitz in 85748 Garching. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Der Verein ist politisch,
rassisch und konfessionell neutral. Er ist Mitglied des Bayer. Sportschützenbundes
e.V. und erkennt dessen Satzung an.
(Er ist eingetragener
Verein im Sinne des § 21 BGB.)
§2
Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist
die Förderung des Schießsports. Der Vereinszweck wird verwirklicht insbesondere
durch:
a) die Vereinigung der Vereinsmitglieder zu
gemeinschaftlichen Schießübungen mit Sportwaffen,
b) die Förderung und
Pflege des Schießsports, und
c) die Jugend- und
Nachwuchsförderung im Schießsport.
Er ist selbstlos tätig;
er verfolgt nicht in erste Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§3
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist
das Kalenderjahr.
§4
Aufnahme von Mitgliedern
Mitglied kann nur
werden, wer das 12. Lebensjahr vollendet hat. Gesuche um Aufnahme sind
schriftlich an die Vorstandschaft zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der
Vereinsausschuss. Ein zurückgewiesenes Aufnahmegesuch kann vor Ablauf eines
Jahres nicht erneuert werden. Bei Miderjährigen muss der Aufnahmeantrag von
einem Erziehungsberechtigten mitunterzeichnet sein.
Personen, die sich in
besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des
Ausschusses von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
§5
Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft
endet:
a) durch Austritt
Er kann jederzeit durch
schriftliche Erklärung dem Vorstand gegenüber erfolgen. Geschieht er nicht zum
Ende eines Geschäftsjahres, hat das Mitglied die Beiträge und sonstigen
Leistungen für das laufende Jahr voll zu entrichten.
b) durch Ausschluss
Er kann erfolgen bei
Verletzung der Satzung, bei Verstoß gegen die anerkannten sportlichen Regeln
und grober Verletzung von Sitte und Anstand, bei Schädigung des Ansehens und
der Interessen des Vereins.
Der Ausschluss kann auch
erfolgen bei einer rechtskräftigen Verurteilung wegen eines Verbrechens.
Über den Ausschluss
entscheidet der Vereinsausschuss. Vorher ist der Betroffene zu hören oder ihm
sonst Gelegenheit zu geben, zu dem Vorwurf Stellung zu nehmen. Das betroffene
Mitglied kann gegen einen Ausschließungsbeschluss zur nächsten
Mitgliederversammlung schriftlich Beschwerde einlegen.
Mit Ende der
Mitgliedschaft erlöschen alle Ämter und Rechte. Geleistete Beiträge werden
nicht zurückgewährt.
§6
Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind
berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und von den
Einrichtungen des Vereins Gebrauch zu machen.
Die Mitglieder
verpflichten sich, den Verein nach besten Kräften zu fördern und die von der
Vereinsleitung erlassenen notwendigen Anordnungen, vor allem die zur
Durchführung eines ordnungsgemäßen Schießbetriebs, sowie jeweils im Interesse
des Vereins gelegene Empfehlungen zu befolgen.
Sportliches und
ehrliches Verhalten beim Schießen ist wesentlicher Grundsatz der
Mitgliedschaft.
Die rechtzeitige
Entrichtung des Jahresbeitrages gehört ebenfalls zu den Pflichten der
Mitglieder.
Ehrenmitglieder genießen
die Rechte der ordentlichen Mitglieder ohne deren Pflichten.
§6.1
Rechte und Pflichten der Jugend
Die Mitglieder unter 27
Jahren bilden die Schützenjugend. Sie scheiden aus mit dem Ende des
Kalenderjahres, in dem sie ihr 27. Lebensjahr vollendet haben. Die
Schützenjugend gibt sich eine Jugendordnung. Sie ist durch das
Schützenmeisteramt zu bestätigen, wenn sie nicht gegen die Satzung oder deren
Sinn und Zweck verstößt. Die Jugend führt und verwaltet sich selbständig. Das
Schützenmeisteramt ist berechtigt, sich über die Geschäftsführung der Jugend zu
unterrichten. Es kann Beschlüsse der Jugend, die gegen die Satzung oder deren
Sinn und Zweck verstoßen oder ihr widersprechen, beanstanden und zu erneuten
Beratungen zurückgeben. Werden sie nicht geändert, entscheidet das
Schützenmeisteramt endgültig.
§7
Beiträge der Mitglieder
Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern einen Jahresbeitrag, Standgeld und
von neu aufgenommenen Mitgliedern eine Aufnahmegebühr, dessen Höhe von der
ordentlichen Mitgliederversammlung jährlich festgelegtwird.
Alle Einnahmen des Vereins dienen zur Bestreitung des anfallenden
Vereinsaufwandes. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke
verwendt werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§7.1
Vergütung für die Vereinstätigkeit
a) Die Vereins- und Organämter
werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
b) Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen
Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen
Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.
c) Die Entscheidung über ein entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der
Vereinsausschuss. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
d) Der Vereinsausschuss ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen
Zahlung einer angemessenen Vergütung
oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgeben ist die Haushaltslage des
Vereins.
§8
Organe des Vereins, Vereinsleitung
Die Organe des Vereins
sind:
1. Die Vorstandschaft
(Schützenmeisteramt)
2. Der Vereinsausschuss
(Schützenmeisteramt und Beisitzer)
3. Die
Mitgliederversammlung
Zu 1: Die
Vorstandschaft besteht aus einem 1. und 2. Schützenmeister, einem Schriftführer,
einem Schatzmeister, einem Sportleiter und einem Jugendleiter.
Die beiden Schützenmeister
sind Vorstand des Vereins im Sinne des BGB. Sie vertreten die Gesellschaft
gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen hat
Einzelvertretungsbefugnis, die Vertretungsbefugnis des zweiten Schützenmeisters
wird im Innenverhältnis jedoch beschränkt auf den Fall der Verhinderung des
ersten Schützenmeisters.
Die Mitglieder der
Vorstandschaft (Schützenmeisteramt) werden mit einfacher Stimmenmehrheit in der
ordentlichen Mitgliederversammlung in geheimer Wahl mit Stimmzettel auf die
Dauer von drei Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur nächsten Wahl im Amt. In
ihren Sitzungen entscheidet die Vorstandschaft mit einfacher Stimmenmehrheit.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des ersten Schützenmeisters. Über
die Sitzungen sind Protokolle zu führen.
Zu 2: Der
Vereinsausschuss besteht aus der Vorstandschaft und fünf Beisitzern. Die Zahl
der Beisitzer erhöht sich auf sieben, wenn der Verein mehr als 50 Mitglieder
hat. Hat er mehr als 100 Mitglieder, erhöht sich die Zahl auf neun. Maßgebend
ist der Mitgliederstand am Tage der Wahl.
Die Beisitzer werden
zusammen mit den Mitgliedern der Vorstandschaft (Schützenmeisteramt) auf die
gleiche Dauer durch die Mitgliederversammlung gewählt.
Aufgabe des
Vereinsausschusses ist es, die Vorstandschaft in allen wichtigen
Angelegenheiten zu beraten. Die Vorstandschaft ist an Beschlüsse des
Vereinsausschusses in den von der Satzung vorgesehenen Fällen (Aufnahme und
Ausschluss von Vereinsmitgliedern, Ernennung von Ehrenmitgliedern) gebunden.
Der Ausschuss wird durch den 1. bzw. 2. Schützenmeister einberufen. Dieser
leitet die Sitzung.
Die Mitglieder der
Vorstandschaft haben bei den Ausschusssitzungen Sitz und Stimme. Über den
Verlauf der Sitzung und gefasste Beschlüsse ist Protokoll zu führen.
Sämtliche Organe des
Vereins üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Lediglich der in
Vereinsangelegenheiten entstehende notwendige personelle und sachliche Aufwand
wird vom Verein getragen.
Kein Mitglied des
Vereins darf durch Verwaltungsaufgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Zu
3: Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt einmal im
Jahr zusammen. Sie wird vom 1. Schützenmeister, im Falle seiner Verhinderung
vom 2. Schützenmeister, durch persönliches Anschreiben der Mitglieder,
unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung, einberufen.
Die Einladung hat
mindestens 14 Tage vorher zu erfolgen.
Die Tagesordnung
erstreckt sich im allgemeinen auf folgende Punkte:
1. Entgegennahme der Berichte
a) des 1. Schützenmeisters
über das abgelaufene Geschäftsjahr
b) des Kassiers über die
Jahresrechnung
c) der Kassenprüfer
d) des Sportleiters
2. Entlastung der
Vorstandschaft
3. Nach Ablauf der
Wahlperiode Wahl der Vorstands- und Vereinsausschussmitglieder, Wahl der
Kassenprüfer
4. Genehmigung des
Haushaltsvoranschlages und Festlegung des Jahresbeitrages
5. Satzungsänderung
6. Verschiedenes
Anträge müssen
berücksichtigt werden, wenn sie mindestens eine Woche vor der Versammlung
schriftlich beim 1. Schützenmeister eingereicht wurden; später nur, wenn ¼
der Anwesenden das verlangt.
Die ordentliche
Mitgliederversammlung entscheidet weiter über Beschwerden, die sich gegen die
Geschäftsordnung des Vorstandes richten und über die Beschwerden eines
Mitglieds gegen einen Ausschließungsbeschluss.
Die
Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen
wurde. Sie entscheidet mit Stimmenmehrheit.
Bei einer
Satzungsänderung ist eine ¾-Mehrheit der Anwesenden erforderlich.
Über den wesentlichen
Verlauf der Versammlung und die gefassten Beschlüsse ist vom Schriftführer eine
Niederschrift anzufertigen, zu unterzeichnen und vom Versammlungsleiter
gegenzuzeichnen.
Eine Änderung des Zwecks
des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden.
Als Kassen- und
Rechnungsprüfer wählt die ordentliche Mitgliederversammlung zwei mit dem
Rechnungswesen vertraute Mitglieder auf die Dauer von drei Jahren. Sie haben
die Kassenführung und die Jahresrechnung aufgrund der Belege auf ihre
Richtigkeit zu prüfen und hierüber schriftlich Bericht zu erstatten.
Eine außerordentliche
Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn besondere Gründe hierfür gegeben
bzw. die Vereinsinteressen es erfordern, oder 1/3 der Mitglieder
schriftlich unter Angabe des Zweckes bei der Vorstandschaft das Verlangen
stellt.
§9
Auflösung des Vereins
Der Verein kann nur
durch Beschluss einer eigens hierzu einberufenen Mitgliederversammlung
aufgelöst werden. Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von ¾ der erschienenen
Mitglieder erforderlich.
Bei Auflösung des
Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des
Vereins an den Verein „Bayerischer Sportschützenbund e.V.“ mit Sitz in München
(Vereinsregisternummer: VR 4803), der es unmittelbar und ausschließlich für
gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Gleiches gilt auch bei
Aufhebung des Vereins oder Wegfall des bisherigen Vereinszweckes.
Satzung errichtet am 10.04.1978
und in den Mitgliederversammlungen vom 02.03.1984, 17.03.2000, 28.01.2011 und
17.04.2018 geändert.