Wappen

 


Schützengesellschaft

"Eintracht" Garching e.V.

 

Eingetragen beim Amtsgericht München

(Registergericht)

am 23. Juni 1978 Nr. 9326

Satzung

 

Schützengesellschaft "Eintracht" Garching e.V.

 

§ 1

Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen Schützengesellschaft "Eintracht" Garching e.V. und hat seinen Sitz in 85748 Garching. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

Der Verein ist politisch, rassisch und konfessionell neutral. Er ist Mitglied des Bayer. Sportschützen­bundes e.V. und erkennt dessen Satzung an.

(Er ist eingetragener Verein im Sinne des § 21 BGB.)

§2

Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Förderung des Schießsports. Der Vereinszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

a)  die Vereinigung der Vereinsmitglieder zu gemeinschaftlichen Schießübungen mit Sportwaffen,

b) die Förderung und Pflege des Schießsports, und

c) die Jugend- und Nachwuchsförderung im Schießsport.  

Er ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erste Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§3

Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§4

Aufnahme von Mitgliedern

Mitglied kann nur werden, wer das 12. Lebensjahr vollendet hat. Gesuche um Aufnahme sind schriftlich an die Vorstandschaft zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vereinsausschuss. Ein zurückgewiesenes Aufnahmegesuch kann vor Ablauf eines Jahres nicht erneuert werden. Bei Miderjährigen muss der Aufnahmeantrag von einem Erziehungsberechtigten mitunterzeichnet sein.

Personen, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Ausschusses von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§5

Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:

a)    durch Austritt

Er kann jederzeit durch schriftliche Erklärung dem Vorstand gegenüber erfolgen. Geschieht er nicht zum Ende eines Geschäftsjahres, hat das Mitglied die Beiträge und sonstigen Leistungen für das laufende Jahr voll zu entrichten.

b)    durch Ausschluss

Er kann erfolgen bei Verletzung der Satzung, bei Verstoß gegen die anerkannten sportlichen Regeln und grober Verletzung von Sitte und Anstand, bei Schädigung des Ansehens und der Interessen des Vereins.

Der Ausschluss kann auch erfolgen bei einer rechtskräftigen Verurteilung wegen eines Verbrechens.

Über den Ausschluss entscheidet der Vereinsausschuss. Vorher ist der Betroffene zu hören oder ihm sonst Gelegenheit zu geben, zu dem Vorwurf Stellung zu nehmen. Das betroffene Mitglied kann gegen einen Ausschließungsbeschluss zur nächsten Mitgliederversammlung schriftlich Beschwerde einlegen.

Mit Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Ämter und Rechte. Geleistete Beiträge werden nicht zurückgewährt.

§6

Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und von den Einrichtungen des Vereins Gebrauch zu machen.

Die Mitglieder verpflichten sich, den Verein nach besten Kräften zu fördern und die von der Vereinsleitung erlassenen notwendigen Anordnungen, vor allem die zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Schießbetriebs, sowie jeweils im Interesse des Vereins gelegene Empfehlungen zu befolgen.

Sportliches und ehrliches Verhalten beim Schießen ist wesentlicher Grundsatz der Mitgliedschaft.

Die rechtzeitige Entrichtung des Jahresbeitrages gehört ebenfalls zu den Pflichten der Mitglieder.

Ehrenmitglieder genießen die Rechte der ordentlichen Mitglieder ohne deren Pflichten.

§6.1

Rechte und Pflichten der Jugend

Die Mitglieder unter 27 Jahren bilden die Schützenjugend. Sie scheiden aus mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem sie ihr 27. Lebensjahr vollendet haben. Die Schützenjugend gibt sich eine Jugendordnung. Sie ist durch das Schützenmeisteramt zu bestätigen, wenn sie nicht gegen die Satzung oder deren Sinn und Zweck verstößt. Die Jugend führt und verwaltet sich selbständig. Das Schützenmeisteramt ist berechtigt, sich über die Geschäftsführung der Jugend zu unterrichten. Es kann Beschlüsse der Jugend, die gegen die Satzung oder deren Sinn und Zweck verstoßen oder ihr widersprechen, beanstanden und zu erneuten Beratungen zurückgeben. Werden sie nicht geändert, entscheidet das Schützenmeisteramt endgültig.

§7

Beiträge der Mitglieder

Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern einen Jahresbeitrag, Standgeld und von neu aufgenommenen Mitgliedern eine Aufnahmegebühr, dessen Höhe von der ordentlichen Mitgliederversammlung jährlich festgelegtwird.

Alle Einnahmen des Vereins dienen zur Bestreitung des anfallenden Vereinsaufwandes. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendt werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§7.1

Vergütung für die Vereinstätigkeit

 

a)  Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.

b) Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der      Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG      ausgeübt werden.

c) Die Entscheidung über ein entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der Vereinsausschuss. Gleiches gilt für die      Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.

d) Der Vereinsausschuss ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen     Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgeben ist die Haushaltslage des Vereins.

§8

Organe des Vereins, Vereinsleitung

Die Organe des Vereins sind:

1.     Die Vorstandschaft (Schützenmeisteramt)

2.     Der Vereinsausschuss (Schützenmeisteramt und Beisitzer)

3.     Die Mitgliederversammlung

Zu 1:    Die Vorstandschaft besteht aus einem 1. und 2. Schützenmeister, einem Schriftführer, einem Schatzmeister, einem Sportleiter und einem Jugendleiter.

Die beiden Schützenmeister sind Vorstand des Vereins im Sinne des BGB. Sie vertreten die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen hat Einzelvertretungsbefugnis, die Vertretungsbefugnis des zweiten Schützenmeisters wird im Innenverhältnis jedoch beschränkt auf den Fall der Verhinderung des ersten Schützenmeisters.

Die Mitglieder der Vorstandschaft (Schützenmeisteramt) werden mit einfacher Stimmenmehrheit in der ordentlichen Mitgliederversammlung in geheimer Wahl mit Stimmzettel auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur nächsten Wahl im Amt. In ihren Sitzungen entscheidet die Vorstandschaft mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des ersten Schützenmeisters. Über die Sitzungen sind Protokolle zu führen.

Zu 2:    Der Vereinsausschuss besteht aus der Vorstandschaft und fünf Beisitzern. Die Zahl der Beisitzer erhöht sich auf sieben, wenn der Verein mehr als 50 Mitglieder hat. Hat er mehr als 100 Mitglieder, erhöht sich die Zahl auf neun. Maßgebend ist der Mitgliederstand am Tage der Wahl.

Die Beisitzer werden zusammen mit den Mitgliedern der Vorstandschaft (Schützenmeisteramt) auf die gleiche Dauer durch die Mitgliederversammlung gewählt.

Aufgabe des Vereinsausschusses ist es, die Vorstandschaft in allen wichtigen Angelegenheiten zu beraten. Die Vorstandschaft ist an Beschlüsse des Vereinsausschusses in den von der Satzung vorgesehenen Fällen (Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern, Ernennung von Ehrenmitgliedern) gebunden. Der Ausschuss wird durch den 1. bzw. 2. Schützenmeister einberufen. Dieser leitet die Sitzung.

Die Mitglieder der Vorstandschaft haben bei den Ausschusssitzungen Sitz und Stimme. Über den Verlauf der Sitzung und gefasste Beschlüsse ist Protokoll zu führen.

Sämtliche Organe des Vereins üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Lediglich der in Vereinsangelegenheiten entstehende notwendige personelle und sachliche Aufwand wird vom Verein getragen.

Kein Mitglied des Vereins darf durch Verwaltungsaufgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Zu 3:    Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt einmal im Jahr zusammen. Sie wird vom 1. Schützenmeister, im Falle seiner Verhinderung vom 2. Schützenmeister, durch persönliches Anschreiben der Mitglieder, unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung, einberufen.

Die Einladung hat mindestens 14 Tage vorher zu erfolgen.

Die Tagesordnung erstreckt sich im allgemeinen auf folgende Punkte:

1.     Entgegennahme der Berichte

a)    des 1. Schützenmeisters über das abgelaufene Geschäftsjahr

b)    des Kassiers über die Jahresrechnung

c)     der Kassenprüfer

d)    des Sportleiters

2.     Entlastung der Vorstandschaft

3.     Nach Ablauf der Wahlperiode Wahl der Vorstands- und Vereinsausschussmitglieder, Wahl der Kassenprüfer

4.     Genehmigung des Haushaltsvoranschlages und Festlegung des Jahresbeitrages

5.     Satzungsänderung

6.     Verschiedenes

Anträge müssen berücksichtigt werden, wenn sie mindestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich beim 1. Schützenmeister eingereicht wurden; später nur, wenn ¼ der Anwesenden das verlangt.

Die ordentliche Mitgliederversammlung entscheidet weiter über Beschwerden, die sich gegen die Geschäftsordnung des Vorstandes richten und über die Beschwerden eines Mitglieds gegen einen Ausschließungsbeschluss.

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Sie entscheidet mit Stimmenmehrheit.

Bei einer Satzungsänderung ist eine ¾-Mehrheit der Anwesenden erforderlich.

Über den wesentlichen Verlauf der Versammlung und die gefassten Beschlüsse ist vom Schriftführer eine Niederschrift anzufertigen, zu unterzeichnen und vom Versammlungsleiter gegenzuzeichnen.

Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden.

Als Kassen- und Rechnungsprüfer wählt die ordentliche Mitgliederversammlung zwei mit dem Rechnungswesen vertraute Mitglieder auf die Dauer von drei Jahren. Sie haben die Kassenführung und die Jahresrechnung aufgrund der Belege auf ihre Richtigkeit zu prüfen und hierüber schriftlich Bericht zu erstatten.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn besondere Gründe hierfür gegeben bzw. die Vereinsinteressen es erfordern, oder 1/3 der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes bei der Vorstandschaft das Verlangen stellt.

§9

Auflösung des Vereins

Der Verein kann nur durch Beschluss einer eigens hierzu einberufenen Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder erforderlich.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Verein „Bayerischer Sportschützenbund e.V.“ mit Sitz in München (Vereinsregisternummer: VR 4803), der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Gleiches gilt auch bei Aufhebung des Vereins oder Wegfall des bisherigen Vereinszweckes.

 

 

 

Satzung errichtet am 10.04.1978 und in den Mitgliederversammlungen vom 02.03.1984, 17.03.2000, 28.01.2011 und 17.04.2018 geändert.